Finanzordnung

Die Finanzordnung wurde am 12.6.2024 bei der Migliederversammlung angepasst. Die Änderung wird in Kürze veröffentlicht.
  1. Für die Finanz- und Kassenangelegenheiten ist der Kassenwart in Verbindung mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zuständig. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres.

  2. Der Vorstand arbeitet im Rahmen der Finanzordnung. Er erarbeitet einen Haushaltsplan und stellt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor.

  3. Der Vorstand ist bei allen Ausgaben an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Nur in wichtigen Ausnahmefällen kann der Vorstand durch förmlichen Beschluß nicht vorgesehene Ausgaben genehmigen. Voraussetzung ist, daß Deckung vorhanden ist. Die gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben ist zulässig. Jede Abweichung vom Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  4. Verfügungsberechtigungen: Beträge bis zu einer Höhe von 500,- EUR können durch den geschäftsführenden Vorstand verfügt werden. Beträge in einer Größenordnung von 501,- EUR bis zu 2.500,- EUR können mit einem Beschluß des Vorstandes verfügt werden. Die Verfügung von Beträgen in einer Größenordnung ab 2.501,- EUR ist nur mit einem Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. Zweckgebundene Fördermittel sind davon ausgeschlossen.

  5. Alle Personen, die im Auftrag oder im Interesse des Vereins Geld verwalten oder ausgeben, sind dabei zu äußerster Sparsamkeit verpflichtet. Mitglieder, die gegen diesen Grundsätzen verstoßen, kann die Erstattung der Auslagen verweigert werden.

  6. Auslagen werden nur gegen Vorlage einer Kostenaufstellung erstattet. Soweit wie möglich müssen die einzelnen Ausgabepositionen durch quittierte Originalrechnungen belegt sein. Die Kostenaufstellung und gebuchte Einzelbelege müssen den Feststellungsvermerk eines Mitgliedes des Vorstandes (außer Kassenwart) enthalten.

  7. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Zuständig für die Prüfung sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der ausgaben zu prüfen und festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht und ordnungsgemäß belegt sind. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu fertigen.

  8. Schlußbestimmung: Diese Finanzordnung tritt am 22.09.1998 durch Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft


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    Finanzordnung07.05.23

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